Studierende mit Behinderungen / Nachteilsausgleich bei PrüfungenStudierende mit Behinderungen haben die Möglichkeit einen Nachteilsausgleich sowohl bei den Prüfungen zum 1. Staatsexamen als auch bei den Modul- bzw. Modulteilprüfungen zu erhalten. Ohne Nachteilsausgleich werden alle Prüfungen gleich gestaltet und gleich gewertet. Ein Hinweis auf eine Behinderung, sei diese nun psychischer oder psychischer Natur, der erst während oder kurz vor der Prüfung erfolgt und nur gegenüber dem Prüfer geäußert wird, kann nicht als Prüfungserleichterung berücksichtigt werden - selbst wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Jeder Nachteilsausgleich bedarf der Einhaltung des genauen Amtweges, der unten beschrieben ist: Verfahren bei Studierenden mit Behinderungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen:Das Prüfungsamt im Kultusministerium hat über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) zu entscheiden (§ 6 Abs. 7 LPO). Der Antrag muss vor Ablegung der Prüfung erfolgen, Arbeitszeitverlängerung oder ein anderer angemessener Ausgleich wird vom Prüfungsamt im Kultusministerium nur in Verbindung mit einem amtärztlichen Attest gewährt. Alle Anfragen wegen eines Nachteilsausgleichs oder wegen einer Beratung hierzu bitte an die Außenstelle des Prüfungsamts in der Amalienstraße / Historicum richten. Sobald die Prüfung angelaufen ist und kein Nachteilsausgleich im Vorfeld beantragt wurde, wird diese Prüfung in der vorgesehenen Zeit und mit dem gleichen Bewertungsmaßstab wie bei allen anderen Prüfungen durchgeführt. Verfahren bei Studierenden mit Behinderungen in Modulprüfungen / Modulteilprüfungen:Nach Auskunft des Prüfungsamts für Geistes- und Sozialwissenschaften (PAGS) ist folgender Ablauf vorgesehen, der sich von dem Verfahren des 1. Staatsexamens deutlich unterscheidet. Studierende mit Behinderungen gehen zuerst zur Zentralen Studienberatung und lassen sich dort über verschiedene Möglichkeiten beraten. Entweder erhalten sie bereits dort den entsprechenden Antrag (Vordruck) auf Nachteilsausgleich oder Sie werden an das PAGS verwiesen, das dann nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine Genehmigung ausstellt. Sie legen bei Antragsstellung entweder ein ärztliches Attest oder Ihren Behindertenausweis vor. Gegebenenfalls kann ein Amtsärztliches Attest verlangt werden. |