Lehrstuhl für Lernbehindertenpädagogik
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Verlängerte individuelle Regelstudienzeit

12.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren Dekane,

sehr geehrte Damen und Herren,

ausweislich einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Bayerische Landtag am 08.12.2021 beschlossen, dass die mit den sog. Corona-Eilgesetzen getroffenen Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen auch auf das Wintersemester 2021/22 erstreckt werden. Damit gilt nun Folgendes:

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein, zwei, drei bzw. vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit wird für diese Studierenden insbesondere eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht.

Diese individuelle Regelstudienzeit wird nun künftig auch unter Einberechnung des Wintersemesters 2021/22 auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

Für die in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das das Wintersemester 2021/22 nicht als Fachsemester. Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein, zwei, drei bzw. vier Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2020/21 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also erst ein, zwei, drei oder vier Semester später ein. Auf die Durchführung der Staatsprüfungen und die dort maßgeblichen Fristen findet die Regelung keine Anwendung, wohl aber auf die studienbegleitenden Prüfungen in den Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen.

Es wird bereits eine separate Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt, auf der das neu hinzugekommene PFS ausgewiesen ist, über die Online-Selbstbedienungsfunktion für Studierende der LMU bereitgestellt. Diese Bescheinigung wird bezüglich der Berücksichtigung der Einschreibedaten des Wintersemesters 2021/22 umprogrammiert und sobald wie möglich bereitgestellt. Die Bescheinigung wird in jedem Semester aktualisiert abrufbar sein.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Rolf Gemmeke

Downloads


Servicebereich